Heimkosten ab 01.01.2024  
 

Pflegegrad 2          3           4            5           
         
*Doppelzimmer          3.641,27 €           4.133,17 €        4.646,35 €   4.876,33 €
*Einzelzimmer          3.709,72 €           4.201,61 €        4.714,80 €   4.944,77 €
         
Zuzahlung der Pflegekasse 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €
         
*Eigenanteil Doppelzimmer 2.871,27 € 2.871,17 € 2.871,35 € 2.871,33 €
*Eigenanteil  Einzelzimmer           2.939,72 €           2.939,61 €          2.939,80 €    2.939,77 €

                     Verringerung des Eigenanteils nach § 43c SGB XI

                                       Zuschuss der Pflegekasse

*Der oben genannte Eigenanteil verringert sich um einen individuellen prozentualen Zuschuss der Pflegekasse. Der Zuschuss ist nach Aufenthaltsdauer wie folgt gestaffelt:

  • Im 1. Jahr 15%
  • Im 2. Jahr 30%
  • Im 3. Jahr 50%
  • Ab dem 4. Jahr 75%

Der prozentuale Anteil wird nur von den Pflegekosten abgezogen und nicht von weiteren Kostenpunkten. Eine individuelle Berechnung erhalten Sie auf Nachfrage in unserer Einrichtung.


* Die Heimkosten sind im Monatsdurchschnitt angegeben.

Pflegegrad 1 und Rüstig sind für unsere Einrichtung nicht relevant!

Information über den EEE (Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil)

Für die allgemeinen Pflegeleistungen in den Pflegegraden 2-5 ist mit den Kostenträgern ein EEE in Höhe von derzeit 52,52 Euro pro Tag vereinbart. Der in Rechnung gestellte monatliche EEE nach Abzug des Leitungs-betrages der Pflegekassen kann aufgrund von Rundungsdifferenzen geringfügig (im Cent-Bereich) vom EEE für 30,42 Tagen abweichen.                                                                                                                                                    

Wenn die Rente nicht ausreicht

Reicht die Rente und das Vermögen nicht aus, kann jederzeit beim Bezirk Oberpfalz ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt werden. Erfolgt nach einer individuellen Überprüfung eine Kostenübernahme, be- kommt der Heimbewohner nach § 133a SGB XI einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 152,01 Euro. Alle Bezieher des Barbetrages erhalten zusätzlich eine monatliche Bekleidungspauschale in Höhe von 37,43 Euro.

Bei niedrigen Renteneinkünften besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Wohngeldstelle einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Bei Bedarf wird nach den gesetzlichen Vorgaben Wohngeld bezahlt.

Weitere Informationen zu Unterhalt, Freibetrag, Sozialhilfeantrag, Wohngeldantrag etc. teilen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch mit. Sie können uns hierzu unter der Telefonnummer 09603 800-193, oder über unser Kontaktformular erreichen.